SCHENKEN UND VORWEGGENOMMENE ERBFOLGE

Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste  Generation zu übertragen. Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge  kommt dabei dem Bereich der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten  oder Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung als  Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von  vorweggenommener Erbfolge.

Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und  Geschäftsanteilen sowie künftige Schen­kung­en bedürfen der notariellen  Beurkundung, ebenso Erb- und Pflicht­teils­ver­zich­te. Wir Notare sind  hierbei Ihr fachkundiger Helfer. Die zum Teil erheblichen steu­er­lich­en Ersparnischancen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn Übergeber und Übernehmer "reif" für die Ver­mö­gen­süber­trag­ung sind und einander möglichst   vertrauen.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige  Übertragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine  lebzeitige Übertragung spricht zunächst, dass dem Übertragenden der  Gegenstand entzogen wird. Die Rückforderung ist nach dem Gesetz nur  eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag unter  bestimmten Voraussetzungen ver­ein­bart werden. Auf der anderen Seite  bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile.  Beispielhaft lassen sich etwa anführen:

  • Durch die Übertragung von  Grundbesitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begründung eines  eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
  • Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden.
  • Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden.
  • Schenkungs-  bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung  der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.

Die  Motive, die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso  vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen  Gestaltungsmöglichkeiten. So werden in dem Vertrag je nach Motivation beispielsweise Abstandszahlungen an den Übergeber, Ein­räu­mung von Wohnrechten, Pflegeverpflichtung usw. vorgesehen. Der Phantasie sind   hierbei keine Grenzen gesetzt. Freilich sind auch hier wieder die   steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu überprüfen.

Wir werden mit Ihnen einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertrag erarbeiten und die Auswirkungen im Einzelnen erörtern.

Notar Dr. Alban Bruch
Ihr Notar in Feuchtwangen